Impressum
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§
1 Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen,
Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen
Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§
2 Zustandekommen des Vertrages
Die Auftragsbestätigung der Brönneke Promotion Service GmbH ist bindend.
Rücktrittsrecht längstens 3 Tage nach Erstellung, jedoch nur, wenn diese uns
vor Versand erreicht. Bei Artikeln mit Druck ist das Rücktrittsrecht
ausgeschlossen.
§
3 Preise
(1) Etwaige Änderungen, z.B.
in Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten und
Versicherungs- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erstellung des
Auftrags erfolgen, gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers, ohne dass
etwaige Erhöhungen dem Käufer zur Rückgängigmachung des Auftrags Veranlassung
geben könnten.
(2) Alle Angebote gelten nur
für Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe in Deutschland. Alle Preise sind
ohne MwSt. Unsere Preisangaben sind freibleibend und gültig, bis Ihnen eine
neue Preisliste zugeht. Druckfehler im Katalog oder in der Preisliste
berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen. Preisänderungen werden Ihnen
schnellstens mitgeteilt.
(3) Maße und Mengen der
bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von 5
% nach oben oder unten sind zu tolerieren.
§
4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder
-fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform.
(2) Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen
usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten
eintreten - , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen
nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung
um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung
länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer
von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4) Sofern der Verkäufer die
Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat
oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers.
(5) Der Verkäufer ist zu
Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(6) Falls vereinbart ist,
dass die Käufer ihren Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch
näher spezifizieren werden und die Käufer die für die Aufstellung dieser
Spezifikation vereinbarte Frist überschritten haben, so kommt eine dadurch
entstandene Verzögerung in der Lieferung für ihre Rechnung, unbeschadet des
Rechtes der Verkäufer, den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag ganz oder
teilweise zu streichen.
(7) Falls eine Ware von uns
unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer
und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den
Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften
und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen
dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall
zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen.
(8) Falls die Käufer die Ware
bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen,
so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre
Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen
und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.
§
5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des
Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§
6 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
(2) Soweit ein vom Verkäufer
zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur
Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Ist der Verkäufer zur
Mangelbeseitigung /Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die der Verkäufer zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des
Kaufpreises zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend
nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen
Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er
nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
§
7 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Der Verkäufer behält sich
das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich. In der
Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer der Pfändung widersprechen
kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet
der Besteller für den Ausfall.
(3) Der Besteller ist
berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er
tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Fakturierungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnahme oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle der Zahlungseinstellung oder im
Falle eines Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichverfahrens kann
der Verkäufer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner im einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wird die Kaufsache mit
anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem
Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so
entstandene Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
(5) Der Verkäufer
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§
8 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes
vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers innerhalb 14 Tagen rein
netto zu zahlen.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des
Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den
Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle
von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in
Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffendem Zeitpunkt an
Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene
Kontokorrentkredit zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie
sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung
nachweist.
(4) Wenn dem Verkäufer
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn
dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der
Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§
9 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen
Erfüllungs- bzw. Verrichtgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur so weit, als der
Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die
Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von
solchen Schäden absichern soll.
(2) Jede Haftung ist auf den
bei Vertragsabschlussvorhersehbaren Schaden begrenzt.
§
10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort und
Gerichtsstand sind für beide Teile, Verkäufer und Käufer, der Geschäftssitz des
Verkäufers, Norderstedt.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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